• Mit unserer Fahrzeugflotte von 200 LKWs fahren wir jede Woche für unsere Kunden fünfzehn mal um die Welt.

    600.000 km in der Woche

    Mit unserer Fahrzeugflotte von 200 LKWs fahren wir jede Woche für unsere Kunden fünfzehn mal um die Welt.
  • Von Aktionsware bis Zollgut, Transport von Teil- sowie Komplettpartien - wir übernehmen jede Woche einige Tonnen schweres Gewicht für unsere Kunden.

    5.100 Tonnen in der Woche

    Von Aktionsware bis Zollgut, Transport von Teil- sowie Komplettpartien - wir übernehmen jede Woche einige Tonnen schweres Gewicht für unsere Kunden.
  • Ob Bauernhof oder Messe, Discounter oder Industrie, Konzern oder Mittelstand, See- oder Flughafen. Unsere LKWs besuchen 1200 Lade- und Entladestellen in den norddeutschen und französischen Metropolen, genauso wie auf dem „platten Land“.

    1.200 Lade- und Abladestationen in der Woche

    Ob Bauernhof oder Messe, Discounter oder Industrie, Konzern oder Mittelstand, See- oder Flughafen. Unsere LKWs besuchen 1200 Lade- und Entladestellen in den norddeutschen und französischen Metropolen, genauso wie auf dem „platten Land“.
  • Ganze drei Fußballfelder Paletten werden jede Woche mit uns transportiert. Dazu kommen noch jede Menge BigBags, Maschinen, Rollen, Industriepaletten und vieles mehr.

    12.600 Paletten

    Ganze drei Fußballfelder Paletten werden jede Woche mit uns transportiert. Dazu kommen noch jede Menge BigBags, Maschinen, Rollen, Industriepaletten und vieles mehr.

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witt Trucking Logistics GmbH


Allgemeines

  1. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in ihrer aktuellsten Fassung.

  2. Diese AGB gelten ergänzend zu den gesetzlichen Transportbestimmungen für den nationalen Verkehr (HGB) und dem Übereinkommen für den internationalen Verkehr (CMR). Soweit diese Vorschriften den AGB entgegenstehen, finden jene keine Anwendung.

  3. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende AGB oder Abreden des Auftraggebers gelten nur, wenn sie im Einzelfall in Textform ausdrücklich vereinbart wurden. Selbiges gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen. Vor allem wird etwaigen nicht ausdrücklich vereinbarten Pönalen grundsätzlich widersprochen. Unzulässige Belastungen werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 100,- EUR zurück belastet und sind sofort fällig.

  4. Diese AGB und ADSp gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass dies einer besonderen erneuten Vereinbarung bedürfte.


Angebote, Vertragsschluss, Kündigung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Festabschluss. Sie sind unverbindlich und durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam, wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.

  2. Mit der Erteilung eines Auftrages an die Witt Trucking Logistics GmbH erklärt der Auftraggeber, diese AGB und die in Bezug genommenen Bedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben.

  3. Abweichend von § 415 HGB hat der Auftraggeber bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Verladezeitpunk eine Entschädigung in Höhe von 70 Prozent der vertraglich geschuldeten Vergütung zuzüglich der von der Witt Trucking Logistics GmbH im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden bzw. eine Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Sollte das Fahrzeug bereits in einem 10km Umkreis zur Ladestelle auf dem Weg dorthin sein, beträgt die Ausfallfracht 100 Prozent. Den besonderen Fall, dass die der Witt Trucking Logistics GmbH entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber Ersatz des tatsächlichen eingetretenen Schadens und der getätigten Aufwendungen.


Transport

  1. Die Witt Trucking Logistics GmbH ist grundsätzlich frei in der Wahl des Transportmittels und –weges, es sei denn, es wurden verbindlich in Textform Absprachen mit dem Auftragnehmer über selbige getroffen.

  2. Gemäß § 412 HGB hat der Auftraggeber das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, zu verladen sowie zu entladen. Er hat nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu sorgen. Handlungen und Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unser Fahrpersonal angewiesen ist, keine Hilfestellung bei Be- und Entladevorgängen zu leisten. Eine beförderungssichere Verladung oder Entladung durch die Witt Trucking Logistics GmbH erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und angemessener Vergütung.

  3. Leistet das Fahrpersonal trotzdem Hilfe und/oder Unterstützung, fungiert es als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Das Fahrpersonal wird damit im Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Tätigkeit ohne eine vertragliche und entgeltliche Vereinbarung entstehen, sind nicht der Witt Trucking Logistics GmbH zuzurechnen.

  4. Zusätzlich zu den vorstehenden Pflichten des Auftraggebers zu einer beförderungssicheren Ladung, muss dieser sicherstellen, dass die zu transportierenden Güter jeweils so verpackt bzw. einzelne oder lose Teilstücke so befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden.

  5. Die transportgerechte Verpackung obliegt dem Auftraggeber. Ferner hat dieser dafür zu sorgen, dass Ware und Verpackung so beschaffen sind, dass sie ordnungsgemäß gesichert werden können.

  6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das zu verladende Gut den Trailer nicht nachhaltig beschädigt oder verschmutzt. Als verschmutzt gilt der Trailer auch dann, wenn das Gut Geruch verbreitet, der eine Komplettreinigung des Trailers verlangt. Diese Kosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen.

  7. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz-, und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber für alle Angaben, über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber die Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftraggebers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der im obliegenden Pflichten bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.

  8. Die Witt Trucking Logistics GmbH behält sich das Recht vor, Teilpartien zwecks der Vermeidung von Leerkilometern und zur Optimierung von Zustellinteressen auch ohne vorherige Absprache mit den Auftraggeber umzuschlagen.

  9. Die Witt Trucking Logistics GmbH behält sich das Recht vor, Zugmaschinen und Fahrpersonal von Subunternehmern einzusetzen.

  10. Stückzahlmäßige Übernahme wird nur in dem Rahmen gewährleistet, in dem das Fahrpersonal die Verladung überwacht und die Packstücke bei zumutbaren Aufwand zählbar sind. Im Falle, dass die Kollianzahl 10 pro Palette übersteigt, wird nur die Palettenübernahme quittiert.


Haftung

  1. Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp, des HGB und sowie CMR hin. Weitere Informationen sind den entsprechenden Bedingungen zu entnehmen.

  2. Insofern nur einzelne Transportgüter bzw. Teile einer Sendung beschädigt oder verloren wurden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht des verloren gegangenen bzw. beschädigten Teils der Sendung. Das Rohgewicht der kompletten Sendung ist nur in dem Fall maßgeblich, in dem durch die Beschädigung oder den Verlust einzelne Güter die komplette Sendung in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.

  3. Bei Verladung von Waren, welche außerhalb geschlossener Räume gelagert und später verladen werden, werden von der Witt Trucking Logistics GmbH keine Vermerke auf dem CMR bezüglich Nässe u.ä. vorgenommen.


Fixtermine und besonderes Lieferinteresse

  1. Fixtermine gelten als Richttermine. Sie sind nicht im Sinne eines „besonderen Lieferinteresses“ zu interpretieren. Die Witt Trucking Logistics GmbH wird mit kaufmännischer Sorgfalt die Touren so planen, dass Fixtermine eingehalten werden. Da es aber auf der Strecke und vor allem bei Teilpartien immer wieder zu nicht beeinflussbaren Verzögerungen kommen kann (Stau, Probleme und Wartezeiten bei der Be- und Entladung) haftet die Witt Trucking Logistics GmbH nicht für nicht eingehaltene Fixtermine.

  2. Sollte ein besonderes Lieferinteresse bestehen, ist dieses als solches namentlich schriftlich anzumelden und zu vereinbaren, sowie entsprechend zu vergüten.


Erstattung von Standgeld und Mehrkosten

  1. Grundsätzlich gilt folgende Standgeldregelung als vereinbart: Für Standzeiten zur Be- bzw. Entladung von bis zu 6 Lademeter gilt eine Stunde, für mehr als 6 Lademetern zwei Stunden als standgeldfrei. Längere Standzeiten werden mit 65,- EUR pro angefangene halbe Stunde abgerechnet. Ab 5 Stunden standgeldpflichtiger Wartezeit wird der Tagessatz von 460,- EUR fällig. Sollte aufgrund von standgeldpflichtiger Wartezeit eine finale Beladung des LKWs vor einem Wochenende nicht mehr möglich sein, wird ein Wochenendstandgeld von 820,- EUR fällig. Statt des Stunden, Tages- oder Wochenendstandgelds behält sich die Witt Trucking Logistics GmbH das Recht vor, die Ware bei einem Spediteur abzuladen und eine zweite Zustellung zu Lasten des Auftragnehmers zu veranlassen. Die erneute Zustellung erfolgt erst nach schriftlicher Kostenbestätigung durch den Auftraggeber.

  2. Die Wartezeit startet mit dem Befahren des Geländes des Empfängers und endet mit dessen Verlassen.

  3. Wartezeiten bei der Verzollung sind den Be- bzw. Entladezeiten zuzuordnen.

  4. Wartezeiten, die mit dem Tausch von Europaletten oder Überprüfung der Güter zusammenhängen, sind ebenfalls den Be- bzw. Entladezeiten zuzuordnen.

  5. Abnahmen und Anlieferungen bei Schuppen, Hafenlagern und ähnlichen Stellen erfordern meistens spezielle Abnahmepapiere, die das Fahrpersonal mit sich führen muss. Neben den standardmäßigen Wartekosten berechnet die Witt Trucking Logistics GmbH bei fehlenden Papieren generell eine Aufwandspauschale von 65,- EUR.

  6. Bei kurzfristigen Adressänderungen wird der daraus resultierende zeitliche Mehraufwand ebenfalls gemäß oben angeführten Standgeldregelung zugerechnet.

  7. Darüber hinaus wird nach Ankunft an der Entladestelle die Erstattung von Mehrkilometern von je 2,00 EUR für die Entfernung zwischen vereinbarten Entladeort, neuen Entladeort sowie der Rückfahrt zum vereinbarten Ladeort berechnet (alternativ 4,- EUR pro km auf der einfachen Strecke).

  8. Analog dazu werden Adressänderungen der Entladestelle innerhalb von 24 Stunden vor der Beladung gehandhabt. Mehrkilometer werden mit 2,00 EUR abgerechnet. Die Tour wird immer bis zur vereinbarten Entladestelle berechnet. Die Wartekosten finden ebenfalls Anwendung.

  9. Adressänderungen der Ladestelle im Umkreis von 20km werden, sollte das Fahrzeug bereits in einem 10km Umkreis zur Ladestelle auf dem Weg dorthin sein, mit einer Pauschale von 150 EUR berechnet. Die Wartekostenregelung gilt außerdem.


Palettentausch

  1. Sind Paletten zu tauschen und führt der eingeplante LKW keine Paletten mit sich, behält sich die Witt Trucking Logistics GmbH das Recht vor, diese binnen 8 Wochen nach Transport zum Ladeort oder zum Auftraggeber zurückzuführen, je nachdem, welcher Ort zur Vermeidung von Leerkilometern günstiger gelegen ist. Palettenkonten und -rechnungen gelten nur dann als zugestellt und können nur dann bearbeitet werden, wenn diese digital an paletten@witttrucking.de gesendet werden. Unberechtigte Palettenrechnungen werden mit einer Bearbeitungspauschale von 50,- EUR unmittelbar zurückbelastet.

  2. Sollten bei einem Transport, bei dem an der Ladestelle die Paletten Zug-um-Zug getauscht wurden, bei der Entladung keine Paletten zurückgegeben werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Paletten innerhalb von 4 Wochen bei der Witt Trucking Logistics GmbH anzuliefern. Alternativ werden die Paletten zu je 25,- EUR pro Europalette oder 130,- EUR pro Gitterboxpalette zzgl. 25,- EUR Bearbeitungsgebühr berechnet.

  3. Paletten werden nur getauscht, wenn der Tausch explizit schriftlich im Auftrag vereinbart wurde (Europalettentausch gilt entgegen anderslautender AGB nicht als standardmäßig vereinbart). Die Dokumentation des Tauschs auf dem CMR ist gemäß Artikel 4 CMR i.V.m Artikel 6 ausreichend. Palettenscheine sind in dem Fall nicht notwendig und können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung erbracht werden. Eine Zurückhaltung der Zahlung aufgrund fehlender anderer Dokumente als dem CMR-Frachtbrief (auch Palettenscheine), ist nicht zulässig.


Rechnungsstellung

  1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Anderslautenden Bestimmungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wir weisen darauf hin, dass wir Belege nur per Email oder per Post zusenden, gemeinsam mit der Rechnung und spätestens 14 Tage nach der Zustellung. Gerne kann ein Express-POD für 50€ Bearbeitungspauschale bestellt werden. Die Verarbeitung (Einreichung) in kundenspezifischen Portalen können wir für eine Bearbeitungspauschale von 37,- EUR nach vorheriger expliziter Vereinbarung gerne durchführen.

  2. Der CMR-Frachtbrief dient gemäß CMR Artikel 9 bis zum Beweise des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss des Beförderungsvertrages. Er ist damit als Ablieferquittung ausreichend. Weitere Papiere sind nicht notwendig und können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und Vergütung erbracht werden. Eine Zurückhaltung der Zahlung aufgrund fehlender anderer Dokumente als dem CMR-Frachtbrief, ist nicht zulässig. Papiere werden nur als Kopie/Scan zur Verfügung gestellt. Originale können gegen eine Bearbeitungsgebühr von 45,- EUR vom Auftraggeber angefordert werden.

  3. Einer Verrechnung von Forderungen wird grundsätzlich widersprochen. Ausnahmen sind im Einzelfall ausdrücklich zu vereinbaren. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR fällig.


Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Kaufleuten im Sinne des HGB ist Hamburg.

  3. Sollte diesen AGB nicht innerhalb von 2 Stunden nach Hinweis (Email, Auftragsbestätigung etc.) widersprochen worden sein, gelten sie ausschließlich zu o.g. Bedingungen.

  4. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen einzelne Teile dieser AGB unwirksam oder im Einzelfall aus o.g. Gründen nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon entgegen § 139 BGB unberührt.


 
Witt Trucking Logistics GmbH

Gottlieb-Daimler-Strasse 8
21629 Neu Wulmstorf
Deutschland

+49 40 734 336 90
+49 40 734 336 969
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